Samstag, 29. August 2015

"E-Zigaretten retten Leben" ein Appell an die Vernunft




 Autor: Daniel Schmahl

"E-Zigaretten retten Leben", diese Aktion unterstützt nun auch die Faceboock Gruppe "eDampfer Infoportal COPD und Asthma"!

Ich denke mir, dass es im Interesse aller COPD und Asthmapatienten (die nicht mit dem Rauchen aufhören können) ist, dass sich das Dampfen in seiner jetzigen Form weiter ausbreitet, um Raucher den Umstieg vom Rauch zum Dampf zu erleichtern, damit sie erst gar nicht den Leidensweg antreten müssen, den viele in dieser Gruppe schon, bevor sie mit dem Dampfen angefangen hatten hinter sich bringen mussten.

Die meisten aus unsere Gruppe, haben nur positives über das Dampfen zu berichten und merken nun eine deutliche Verbesserung ihrer Gesundheit nach dem Umstieg zur Dampfe.

Jede unnötige Regulierung von Seiten des Staates stellt eine Hürde für Raucher dar, den Umstieg zu wagen.
Jede nicht angemessene Regulierung verursacht tausendfaches Leiden, dass vermieden werden könnte, wenn dieser einzigartige Markt der in der Hauptsache von den Konsumenten selber geregelt wird in der jetzigen Form beibehalten wird.

Der Staat hat die Aufgabe die Gesundheit der Bürger zu schützen und nicht wie derzeit abzusehen ist, innovative Produkte wie die Dampfe, vor lauter dünkel mit der Industrie aus Pharma-Tabak und diversen ideologisch motivierten Gesundheitsorganisationen, zu Tode zu regulieren.

Die Dampfe ist eine Revolution im Genussmittelbereich, dass wohl so in dieser Form bislang einzigartig ist und es auf lange Sicht für dieses Marktsegment auch bleiben wird. Würde das gesamte Potential des Dampfens und der Dampfe von allen Beteiligten aus Gesundheit und Politik genutzt werden, Wäre die Ära der Tabakzigarette wohl binnen einer Dekade mit Sicherheit vorbei.

Personen die dieses Potential von ihrer beruflichen Eigenschaft her erkennen müssten, aber dennoch gegen das Dampfen und die Dampfe vorgehen, sei es aus ideologischen, wirtschaftlichen Interessen oder aber schlicht aus Eigensucht,  der nimmt meiner Auffassung nach, bestenfalls grob Fahrlässig, im Einzelfall sogar vorsätzlich, den Tod von Millionen von Menschen billigend in Kauf, die dann in einer Dekade durch das Rauchen zu Tode kommen werden!

Schon jetzt haben gewisse Leute eine Schuld auf sich geladen, mit der die meisten Menschen nicht zurecht kommen würden. Ob eine Martina-Pötschke-Langer vom Deutschen-Krebsvorschungszentrum in Heidelberg wirklich an das glaubt was sie täglich warnend über das Dampfen an die Presse weiterreicht, mag ich nicht beurteilen, aber zu wünschen ist es ihr.
Denn nicht Psychopath zu sein und dennoch so gegen ein lebensrettendes Produkt vorzugehen, bedeutet schlimmste Alpträume sobald man sein Tun im vollem Umfang erfasst hat.

Von Politiker erwarte ich, das sie das Wohl der Menschen in ihrem Lande im Blick haben und nach ihrem Gewissen und nicht nach Parteiinteressen handeln und entscheiden, sobald es um Menschenleben geht. Sei dies nun in der Asyl- oder Gesundheitspolitik oder anderen Bereichen des Lebens. Es kann nicht sein, dass Marktinteressen über das Wohl und Wehe von Millionen von Bürgern entscheidet. Steuerausfälle kann man auch anders kompensieren, wenn es denn "nur" darum geht.

Es ist für viele "Neudampfer", nicht nur denen mit einer COPD oder Asthma, denen es Dank der eDampfe gelungen ist vom Rauchen weg zu kommen, ein Alptraum, sollte das Dampfen in seiner jetzigen Form vom Markt verschwinden. Genau diese Klientel die bereits die unbezahlbaren Vorzüge des Dampfens kennen gelernt hat, aber noch nicht komplett vom Rauchen weg ist, kann mit all den anderen noch Rauchern, der große Verlierer einer Überregulation der Dampfe sein.

Mein Appell an alle Dampfer ist es, "Bitte macht mit, rettet alle zusammen das Dampfen in seiner jetzigen Form und erteilt der WHO und deren Vasallen, sowie der Politik eine Absage.

Zeigt denen was wir von ihrer Klientelpolitik und ihrer ideologisch starren  Haltung halten!

Zeigt denen, das wir uns nicht wie Vieh zur Schlachtbank führen lassen!

Zeigt denen, das wir genau wissen was gespielt wird!

Zeigt denen genau, dass wir uns merken werden, wer für dieses gesundheitspolitische Desaster wenn die Zeit gekommen ist, verantwortlich ist und dann zur Verantwortung gezogen werden könnte!

Zeigt denen das wir NICHT dieses dumpe und ungehobelte Volk von Weltverschwörern sind, für die man uns gerne halten möchte!

Zeigt denen das die Wissenschaft und die Gerichte genau über das Dampfen und deren Potential und Ungefährlichkeit  Bescheid wissen!



Erteilt der Lügenpropaganda der WHO und des deutschen Krebsforschungszentrums über die Dampfe eine deutliche Absage indem ihr in der Öffentlichkeit zeigt, das ihr Dampfer seid!

Und gebt all den Antz ne deutliche Absage, indem ihr Flagge Zeigt und euch an den Aktionen des IG-ED und anderer Gruppen beteiligt!
E-ZIGARETTEN RETTEN LEBEN

Wenn nicht jetzt, wann dann? Also wacht auf ihr Dampfer und Dampferinnen, jetzt können wir uns noch bewegen, noch was bewegen und das es geht, hat die Absage der EU Politiker bewiesen, die Dampfe in die Arzneimittel Verordnung zu pressen, da hat´s ja auch geklappt.
Also:

BEWEGT EUCH IHR DAMPFER, LASST UNS GEMEINSAM DIESE GESUNDHEITSPOLITISCHE KATASTROPHE ABWENDEN!

DS.

Montag, 3. August 2015

ÖSTERREICH Verfassungsgerichtshof (VfGH): Beschränkung des Verkaufs nur in Tabaktrafiken verfassungswidrig



 Jetzt ist es amtlich, E-Tschik´s dürfen in Österreich weiter frei verkauft werden.
Meinen herzlichen Glückwunsch an die österreichischen Dampfer und mein Dank an alle die dafür gekämpft haben, denn dies ist ein weiterrer Schritt zur Normalisierung der Dampfe in Europa und ein schwerer Schlag gegen die Interessenverbände der Großlobbyisten aus Gesundheit-,Tabak-, und der Pharmabranche, sowie der Willkür des Staates.




Ein besonderer Dank gilt natürlich dem Pharmakologen Prof. Dr. Bernd Mayer von der Uni Graz, der mit seinem Einsatz für das Dampfen einen unschätzbaren Beitrag zum Erhalt der Dampfe beigetragen hat!


Obwohl dieses Urteil schon so erwartet wurde, bringt eine amtliche Bestätigung Rechtssicherheit und ist Balsam für so manche geschundene Dampferseele.
Es ist auch ein Beweis dafür, das der Rechtsstaat und die Demokratie noch funktioniert und man den Weg zur Judikative nicht scheuen sollte wenn es um die Bürgerrechte geht.

Ich kann mir vorstellen, das heute in den meisten Dampferläden die Sektkorken knallen werden und so manchem Mitarbeiter ein Stein vom Herzen fallen wird. DS




"...E-Zigaretten: Beschränkung des Verkaufs nur in Tabaktrafiken verfassungswidrig

Jene Regelung, die vorgesehen hat, dass E-Zigaretten ab Oktober nur mehr in Tabaktrafiken verkauft werden dürfen, ist verfassungswidrig. Die Argumente des Gesundheits- und Jugendschutzes sind nicht dermaßen stichhaltig, dass dadurch der schwere Eingriff in das Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung gerechtfertigt werden kann.

2. In der Sache Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art. 140 B-VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken (vgl. VfSlg. 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg. 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

2.1. Zu den Bedenken im Hinblick auf Art. 7 B-VG: 
2.1.1. Die Antragsteller erblicken in den angefochtenen Bestimmungen zusammengefasst einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz wegen der Ungleichbehandlung von Händlern für E-Zigaretten und Liquids einerseits und Tabaktrafikanten andererseits.

 2.1.2. Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber (s. etwa VfSlg. 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl. zB VfSlg. 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (s. etwa VfSlg. 16.176/2001, 16.504/2002).

  2.1.3. Die Neuregelung bewirkt eine Ungleichbehandlung von Fachhändlern für E-Zigaretten einerseits und Tabaktrafikanten anderseits dadurch, dass ab 1. Oktober 2015 nur noch Trafikanten, nicht aber Fachhändler E-Zigaretten vertreiben dürfen.

 2.1.3.1. Diese Ungleichbehandlung bedarf der Rechtfertigung durch sachliche Gründe, für die hier die Gründe der Gesundheitspolitik und des Jugendschutzes sowie jene der Sicherung der Einkünfte von Tabaktrafikanten in Betracht kommen (RV 360 BlgNR 25. GP, 28). Die Ungleichbehandlung von Fachhändlern von E-Zigaretten einerseits und Trafikanten andererseits ist die direkte Folge der Gleichbehandlung der E-Zigaretten mit herkömmlichen Tabakprodukten.

 2.1.3.2. Die ins Treffen geführten gesundheits- und jugendschutzpolitischen Gründe vermögen jedoch die auf den Vertrieb bezogene Differenzierung nicht zu rechtfertigen. Diese Gründe vermögen für eine Ungleichbehandlung mit Tabaktrafikanten zunächst schon deswegen keine Sachlichkeit zu begründen, weil aus der Gegenüberstellung der gesetzlichen Vertriebsvorschriften für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse mit jenen, die derzeit für Fachhändler nach der Gewerbeordnung bestehen, keine Diskrepanz im Ausmaß des Gesundheits- und Jugendschutzes durch unterschiedliche Verkaufsmodalitäten erkennbar ist. Das Verbot der Abgabe von Tabakerzeugnissen und die Modalitäten des Verkaufs von verwandten Erzeugnissen an Jugendliche werden in den Jugendschutzgesetzen der Länder geregelt und gelten für Tabaktrafiken und Tabakverkaufsstellen bzw. Fachgeschäfte für E-Zigaretten gleichermaßen. Dabei ist zu beachten, dass eine taugliche Kontrolle der Abgabe an Jugendliche durch Fachhändler gewährleistet werden kann. Dies könnte einerseits durch die Reglementierung des Gewerbes mit dem Erfordernis eines Befähigungsnachweises und Sanktionen für den Fall des Zuwiderhandelns erfolgen, wie sie schon gegenwärtig bestehen und ähnlich dem § 35 TabMG 1996 zu einem Verlust der Berechtigung zum Verkauf der entsprechenden Waren führen können.

2.1.3.3. Im Übrigen ist die Nichteinhaltung der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften nahezu wortgleich für schwerwiegende Verstöße durch § 87 Abs. 1 Z 3 GewO und durch den diesem nachgebildeten § 35 Abs. 2 Z 3 TabMG 1996 sanktioniert, mit der Maßgabe, dass im einen Fall die Gewerbeberechtigung zu entziehen, im anderen Fall der Bestellungsvertrag zu kündigen ist. Die Behauptung einer in der Praxis gegenüber der gewerbebehördlichen Kontrolle von Gastwirten strengeren Kontrolle von Tabaktrafiken durch die Monopolverwaltung konnte in der mündlichen Verhandlung nicht erhärtet werden und könnte selbst bei Zutreffen nichts zur Beurteilung der gesetzlichen Vorschriften beitragen.

2.1.3.4. Gründe des Gesundheitsschutzes und des Jugendschutzes vermögen sohin den Vorbehalt des Verkaufs von E-Zigaretten durch Tabaktrafiken nicht zu rechtfertigen. Wenn die Bundesregierung vorbringt, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung die Zahl der Verkaufsstellen gering halten wollte, so ist ihr entgegen zu halten, dass mit der Einbeziehung der verwandten Erzeugnisse in 43 44 4
das Tabakmonopol die Zahl der Verkaufsstellen insoweit erweitert und damit das flächendeckende Angebot an E-Zigaretten gesteigert wird, als mit dem System der Tabaktrafiken vom Gesetzgeber gerade die flächendeckende Nahversorgung mit Tabakwaren intendiert ist (vgl. IA 408/A 19. GP, 48).

2.1.3.5. Auch in der Sicherung der Einkünfte von Tabaktrafikanten vermag der Verfassungsgerichtshof keinen sachlichen Grund für den Vorbehalt des Vertriebs von E-Zigaretten zugunsten von Tabaktrafikanten zu erblicken. Mögen durch die speziellen Kriterien für die Auswahl von Tabaktrafikanten (§ 29 Abs. 3 TabMG 1996) auch ursprünglich sozialpolitische Ziele verfolgt worden sein, liegt darin keine Rechtfertigung zur Ungleichbehandlung von Fachhändlern von E-Zigaretten einerseits und Tabaktrafikanten andererseits. Historisch wurden vor allem Inhaber eines Opferausweises, Empfänger einer Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. 152, oder dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. 27/1964, sowie Empfänger einer Witwen- oder Witwerrente bzw. einer Witwen- oder Witwerbeihilfe nach dem Opferfürsorgegesetz, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder dem Heeresversorgungsgesetz zu Tabaktrafikanten und in der Folge zunehmend auch begünstigte Behinderte iSd § 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes 1969, BGBl. 22/1970, zu Tabaktrafikanten bestellt (s. § 29 Abs. 3 TabMG 1996). Der Umstand, dass Angehörige von Tabaktrafikanten im Fall u.a. des Pensionsantritts oder des Todes des bisherigen Trafikanten, ohne selbst die Voraussetzungen des § 29 Abs. 3 TabMG 1996 zu erfüllen, unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 bis 9 TabMG 1996 Anspruch auf Bestellung zum Tabaktrafikanten für das frei gewordene Tabakgeschäft haben (§ 31 Abs. 1 TabMG 1996), und die Tatsache, dass mittlerweile rund 50 % der Fachgeschäfte und 80 % der Trafiken insgesamt nicht von Personen geführt werden, welche die Voraussetzungen des § 29 Abs. 3 TabMG 1996 erfüllen, führen dazu, dass das Ziel der Einkommenssicherung für Trafikanten nicht als sachlicher Grund der Rechtfertigung angesehen werden kann.

2.2. Zu den Bedenken im Hinblick auf Art. 6 StGG:

2.2.1. Die Antragsteller machen auch eine Verletzung ihres verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Freiheit der Erwerbsbetätigung geltend.

2.2.2. Den Antragstellern zufolge würden die Rechtsvorschriften zur Monopolisierung von verwandten Erzeugnissen in deren verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung (Art. 6 StGG) eingreifen. Durch die Monopolisierung des Vertriebs von verwandten Erzeugnissen auf Tabaktrafikanten bestehe ein Eingriff in das Grundrecht.

 2.2.3. Nach der ständigen Judikatur zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung gemäß Art. 6 StGG (s. zB VfSlg. 10.179/1984, 12.921/1991, 15.038/1997, 15.700/1999, 16.120/2001, 16.734/2002 und 17.932/2006) sind gesetzliche, die Erwerbs(ausübungs)freiheit beschränkende Regelungen auf Grund des diesem Grundrecht angefügten Gesetzesvorbehaltes nur dann zulässig, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet, adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen sind

2.2.4. Eine objektive Beschränkung der Erwerbsausübung durch Hürden, die der Betroffene nicht aus eigener Kraft überwinden kann, könne nur angemessen sein, wenn dafür besonders wichtige öffentliche Interessen sprechen und wenn keine Alternativen bestehen, um den erstrebten Zweck in einer gleich wirksamen, aber die Grundrechte weniger einschränkenden Weise zu erreichen (vgl. zum Erwerbsantritt VfSlg. 11.483/1987). Es steht dem Gesetzgeber bei Regelung der Berufsausübung ein größerer rechtspolitischer Gestaltungsspielraum offen als bei Regelungen, die den Zugang zu einem Beruf (den Erwerbsantritt) beschränken, weil und insoweit durch solche die Ausübung einer Erwerbstätigkeit regelnden Vorschriften der Eingriff in die verfassungsgesetzlich geschützte Rechtssphäre weniger gravierend ist, als durch Vorschriften, die den Zugang zum Beruf überhaupt behindern (s. etwa VfSlg. 13.704/1994 und die dort zitierte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.024/2000 und 16.734/2002).

2.2.5. Zwar wird durch die angefochtenen Rechtsvorschriften des Tabakmonopolgesetzes 1996 der Handel mit verwandten Erzeugnissen nicht zur Gänze untersagt. Allerdings wird der Vertrieb großer Teile der von den Antragstellern vertriebenen Produkte an die Verbraucher den Tabaktrafikanten vorbehalten. Insoweit liegt ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit vor.

 2.2.6. Die angefochtenen Bestimmungen beschränken das Recht der Antragsteller, eine bereits ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, und bewirken, dass die entsprechende Tätigkeit mit Ablauf des Monats September 2015 zur Gänze einzustellen ist.

 2.2.7. Der durch die angefochtenen Regelungen bewirkte Eingriff bildet weder eine Antritts- noch eine Ausübungsbeschränkung. Vielmehr ordnen sie das Ende einer rechtmäßig ausgeübten Tätigkeit an. Ein solcher Eingriff wiegt schwerer als eine Ausübungsbeschränkung, die bloß einzelne Modalitäten der Erwerbsaus- übung regelt und modifiziert, nicht aber die grundsätzliche Zulässigkeit berührt. Die Anordnung der Beendigung einer gewerblichen Tätigkeit kommt in seinen nachteiligen Konsequenzen einer Antrittsbeschränkung jedenfalls gleich und wird sie in manchen Konstellationen übertreffen. Der Gesetzgeber ist daher am selben strengen Maßstab zu messen, wie er für Erwerbsantrittsschranken herangezogen wird.

2.2.8. Der Eingriff verfolgt ausweislich der Gesetzesmaterialien die bereits im Zusammenhang mit dem Gleichheitsgrundsatz erwähnten Ziele des Gesundheitsschutzes, des Jugendschutzes und der Sicherung der Einkünfte der Tabaktrafikanten (RV 360 BlgNR 25. GP, 28). Während die ersten beiden Ziele ohne weiteres im öffentlichen Interesse liegen, liegt das Ziel der bloßen Einkommenssicherung einer bestimmten Gruppe von Erwerbstätigen für sich genommen nicht im öffentlichen Interesse. Wohl aber bildet das hinter der Privilegierung stehende Motiv der Absicherung von Personen, die entweder am Arbeitsmarkt benachteiligt sind oder aber in der Vergangenheit entweder selbst oder in Bezug auf einen nahen Angehörigen schwere Nachteile im Krieg erlitten haben, ein im öffentlichen Interesse gelegenes Ziel

 2.2.9. Die angefochtenen gesetzlichen Regelungen sind aus den im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Gleichheitsgrundsatz dargelegten Gründen zur Erreichung der gesundheits- und jugendpolitischen Ziele wenigstens teilweise geeignet. Zur Erreichung des Zieles der Sicherung der Einkünfte von Tabaktrafikanten sind die Regelungen isoliert gesehen zwar geeignet. Dieses Ziel ist aber nur insoweit im öffentlichen Interesse gelegen, als das dahinter stehende Ziel der Sicherung der Existenz von Personen mit Behinderung erreicht werden kann. Wie ein Blick auf die gesetzlichen Regelungen zeigt, muss bei Bestellung von Famlienangehörigen nach Ende der Tätigkeit eines Trafikanten das Kriterium der Behinderung nicht erfüllt sein. Tatsächlich liegt der Anteil der Betreiber von Tabakfachgeschäften mit Behinderung – wie die Bundesregierung selbst einräumt – nur bei rund der Hälfte. Angesichts dessen kann in der Erweiterung des den Trafiken vorbehaltenen Sortiments keine Maßnahme erblickt werden, die zur Erreichung des sozialpolitisch gewichtigen Zieles geeignet ist.

2.2.10. Für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs sind einander Schwere des Eingriffs und Gewicht der rechtfertigenden Gründe gegenüberzustellen. Die angestrebten Ziele des Gesundheits- und Jugendschutzes wiegen gewiss schwer. Allerdings ist zu beachten, dass der Verkauf von Tabakwaren heute in Tabaktrafiken, über Automaten (siehe § 36 Abs. 8, § 40 Abs. 1 TabMG 1996) und in jenen Räumlichkeiten, die § 40 Abs. 1 TabMG 1996 entsprechen (zB Gaststätten, Tankstellen [Erlass des Bundesministeriums für Finanzen TabMG GZ. 9000/7-III/11/98 v. 27.7.1998]) erfolgt. Es ist nicht erkennbar, inwieweit der Verkauf von verwandten Erzeugnissen durch Trafikanten eine höhere Gewähr für den Gesundheits- und Jugendschutz bietet als der Verkauf durch Fachhändler. Letztere unterliegen einer gewerbebehördlichen Aufsicht. Im Falle, dass der Gesetzgeber befindet, dass die Instrumente der Aufsicht über Fachhändler nicht hinreichend wären, läge ein gelinderes Mittel in der Verschärfung der Aufsicht über die Fachhändler. Die Beschränkung des Verkaufs von E-Zigaretten bildet für Unternehmer, welche die Tätigkeit bereits ausüben (gegebenenfalls unter Verlust von Investitionen), einen gravierenderen Eingriff als für Personen, die die Tätigkeit erst in der Zukunft ausüben wollen. In beiden Fällen vermögen die verfolgten Ziele die Schwere des Eingriffs nicht zu rechtfertigen. Sie erweisen sich damit als unverhältnismäßige Beschränkung des Grundrechts.

 2.2.11. Die angefochtenen Bestimmungen verstoßen daher auch gegen das Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung.

 2.3. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf das Antragsvorbringen zu Art. 1 1. ZPEMRK, zu Art. 17 Grundrechte-Charta – die Anwendbarkeit der GrundrechteCharta vorausgesetzt – sowie zu Art. 18 B-VG einzugehen.

 2.4. Im Verfahren nach Art. 140 B-VG ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht vorgesehen. Auch eine analoge Anwendung des § 85 VfGG kommt nicht in Betracht (vgl. VfSlg. 16.127/2001, 17.520/2005, 19.322/2011).

 2.5. Die Antragsteller stellen auch einen "Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz im Sinne des § 20a VfGG". § 20a VfGG beinhaltet – jedenfalls seinem Wortlaut nach – allerdings kein Antragsrecht. Ein entsprechender einstweiliger Rechtsschutz wäre vielmehr – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – vom Verfassungsgerichtshof von Amts wegen zu verfügen.[...]": Quelle: Verfassungsgerichtshof Österreich (VfGH)

Sonntag, 2. August 2015

COPD-Lungenemphysem Wie die Lunge ihre Wunden heilt


Unsere Lunge ist permanent widrigen Umwelteinflüssen ausgesetzt, die ihre Zellen schädigen oder gar zerstören können. In einem spezifischen Regenerationsprozess müssen die zerstörten Zellen so schnell wie möglich ersetzt werden. Gemeinsam mit ihren Kollegen vom Helmholtz Zentrum München konnten Wissenschaftler am Max-Planck-Institut (MPI) für Biochemie nun erstmals detaillierte Einblicke in die dynamischen Veränderungen der Gewebszusammensetzung während dieses Prozesses gewinnen.

Die Ergebnisse wurden jetzt im Fachjournal EMBO Molecular Systems Biology veröffentlicht. Lungenerkrankungen sind derzeit nach Angaben der
Weltgesundheitsorganisation (WHO) die dritthäufigste Todesursache der Welt: toxische Partikel, Infektionen und chronische Entzündungsreaktionen bedrohen unsere Atemwege.

Ein entscheidender Vorgang ist in diesem Zusammenhang die Heilung des Lungengewebes nach erfolgter Schädigung. Da kausale Therapien zurzeit rar sind, ist es wichtig zu verstehen, wie diese Entzündungs- und Heilungsprozesse in der Lunge ablaufen. Einem interdisziplinären Wissenschaftlerteam um Matthias Mann, Direktor am MPI für Biochemie, und Oliver Eickelberg, Chairman am Comprehensive Pneumology Center (CPC) des Helmholtz Zentrums München und des Klinikums der Universität München, ist es nun erstmals mit Hilfe neuer Methoden der Massenspektrometrie gelungen, diese dynamischen Veränderungen in der Zusammensetzung des Lungengewebes in den unterschiedlichen Phasen der Gewebsregeneration genau zu ermitteln und darzustellen.

Mehr als 8.000 Proteine untersucht 

Um sich nach einer Verletzung zu regenerieren, ersetzt die Lunge die geschädigten Zellen in ihrer Oberfläche durch Stammzellen. Die molekularen Mechanismen dieses Vorgangs sind bisher nur wenig untersucht und verstanden. Kommt es zu einer solchen Verletzung, müssen die für die Reparatur nötigen Stammzellen durch eine komplexe Mischung aus Botenstoffen und Proteinen der Extrazellulären Matrix (EZM) aktiviert werden. Nur durch dieses komplexe Zusammenspiel kann der Ursprungszustand der Lunge wiederhergestellt werden. Erstmals wurde nun mittels Massenspektrometrie die genaue Menge von über 8.000 Proteinen des Lungenproteoms im gesamten Zeitverlauf dieses mehrstufigen Reparaturprozesses ermittelt und  ausgewertet.

Insbesondere die jetzt gewonnene Information zur genauen Zusammensetzung und Veränderung der EZM und deren dynamischer Interaktion mit verschiedenen Botenstoffen, erlaubt es uns neue Hypothesen zur Aktivierung von Stammzellen in der Lunge zu entwickeln“, erklärt Herbert Schiller, Erstautor der Studie. Die Forschungsergebnisse sind eine wichtige Basis für weitere translationale Forschungsansätze zur Entstehung der Lungenfibrose* und chronischer Lungenerkrankungen im Allgemeinen, so die Wissenschaftler. 
 
„Diese neuartige Methode der Massenspektrometrie erlaubt es uns, Unterschiede in der Art und Menge von Eiweißstoffen bei Patienten und Gesunden zu analysieren und so völlig neue Therapieansätze für chronische Lungenkrankheiten zu entwickeln“, blickt Eickelberg voraus. Hintergrund * Die Lungenfibrose ist eine chronische Lungenerkrankung. Der normale Verlauf der Lungenregeneration ist gestört, was zu einer starken Ansammlung von Eiweißen in der EZM führt. Die Folge ist eine Versteifung der Lungen und eine erschwerte Atmung.

Originalpublikation: H.B. Schiller, I.E. Fernandez, G. Burgstaller, C. Schaab, R.A. Scheltema, T. Schwarzmayr, T.M. Strom, O. Eickelberg and M. Mann: Time- and compartment-resolved proteome profiling of the extracellular niche in lung injury and repair. EMBO Molecular Systems Biology, July 14, 2015 DOI: 10.15252/msb.2015612



 Quelle: Max-Plank-institut für Biochemie

Samstag, 1. August 2015

"Der Marsch" wenn Filme Realität werden



Fast schon prophetisch zeigt uns der Film "Der Marsch" von Regisseur David Wheatley, vor 25 Jahren die Probleme auf, die auf uns zukommen werden, bzw die wir mittlerweile zum Teil ja haben.


Die 1990 im WDR Fernsehen ausgestrahlte BBC Produktion zeigte schon damals eine mögliche Zukunft, die nun Realität zu werden droht.
Dieser Film hielt uns einst den Spiegel vor Augen, doch wir machten Party, die Wirtschaft scheffelte Milliarden und die Politik machte munter weiter und feierte  nach Beendigung des kalten Krieges sich selbst und war alles gut.

Der Film der Marsch ist ein brillant produziertes sozialkritisches Dokument von bestechender Weitsicht. 

"...Hauptpersonen sind die Irin Clare Fitzgerald, Kommissarin für Entwicklung bei der Europäischen Gemeinschaft, und der Nordafrikaner Isa el Mahdi, der einen Marsch aus nordafrikanischen Flüchtlingscamps nach Europa organisiert. Seine Hoffnung bei der Organisation dieses Marsches: „Wir glauben: wenn ihr uns vor euch seht, werdet ihr uns nicht sterben lassen. Deswegen kommen wir nach Europa. Wenn ihr uns nicht helft, dann können wir nichts mehr tun, wir werden sterben, und ihr werdet zusehen, wie wir sterben und möge Gott uns allen gnädig sein.“
Die Kommissarin setzt sich intensiv für eine Verhandlungslösung ein, doch scheitert sie bei den verschiedenen europäischen Gremien ebenso wie an der kompromißlosen Haltung von el Mahdi.
Am Ende des Films setzen die Teilnehmer des Marsches mit vielen kleinen Booten nach Europa über.[,,,] [1]"

Als ich den Film 1990 zum ersten mal gesehen hatte, hielt ich ihn für stark überzogen und unrealistisch. Ich ging davon aus, dass sich die Probleme alle werden lösen lassen.
Die Welt war ja nach dem der eiserne Vorhang gefallen war,  vermeintlich zu einer besseren geworden  und somit fanden ja auch die "Stellvertreterkriege" die für so viel Elend Schuld waren, nun ein Ende. Schön naiv was?
Aber was solls, es war Partyzeit und die Welt in Aufbruchstimmung und dann kommen da so ein paar Miesmacher daher und wollen die Stimmung verderben. 

Tja, der Film ist sowas von eingeschlagen damals, das er bis auf YT nicht mehr zu finden ist, schade das.
Wenn man sich erst an die bescheidene Qualität gewöhnt hat, merkt man wie nah dieser Film mittlerweile an der Realität dran ist und er zieht einen bis zum Schluss in seinen Bann [2]. DS

Absolut sehenswert!


[1]: https://de.wikipedia.org/wiki/Der_Marsch_%28Film%29

[2]: https://youtu.be/IFeu8jEQ2TA